Erwägungen
Am 30. März 2000 hat die Gesellschaft A. AG die Eintragung der Schweizer Marke Nr. b für medizinische Pflege und Notfallmedizinische Dienste erhalten. Diese Marke enthält ein bildliches Element, das dem Emblem des Roten Kreuzes, nämlich einem roten Kreuz auf weißem Grund, ähnlich ist.
Im Jahr 2008 hat das Schweizerische Rote Kreuz A. AG aufgefordert, auf die Verwendung dieses Emblems zu verzichten und die Löschung der Marke zu beantragen. Am 3. Juli 2012 hat das Schweizerische Rote Kreuz beim Handelsgericht des Kantons Bern einen Antrag eingereicht, um die Verwendung dieses bildlichen Elements zu untersagen und die Nichtigkeit der Marke festzustellen.
Das Handelsgericht hat dem Antrag des Schweizerischen Roten Kreuzes stattgegeben, die Nichtigkeit der Marke Nr. b festgestellt und A. AG untersagt, das dem Emblem des Roten Kreuzes ähnliche bildliche Element zu verwenden.
Erwägungen
Das Bundesgesetz betreffend den Schutz des Zeichens und des Namens des Roten Kreuzes zielt darauf ab, den missbräuchlichen Gebrauch der Embleme und Bezeichnungen des Roten Kreuzes durch Dritte zu verhindern und zu ahnden. Es verbietet die Verwendung des Emblems des roten Kreuzes auf weißem Grund, sei es als "Schutzzeichen" oder als "Erkennungszeichen", unabhängig vom Zweck der Verwendung und den betroffenen Produkten oder Dienstleistungen.
Das Schweizerische Rote Kreuz als Nationale Gesellschaft hat das ausschließliche Recht, das Emblem des roten Kreuzes zu verwenden. Es…