Sachverhalt
Am 8. November 1993 begingen B. und E. einen bewaffneten Raubüberfall auf den Direktor des Bahnhofs O. Sie stahlen Geld und zwei allgemeine SBB-Abonnements im Wert von etwa 8'200 Schweizer Franken. B. und E. hatten jeweils eine ungeladene Pistole bei sich. B. glaubte irrtümlich, dass die Pistole von E. geladen war.
Am 16. September 1997 verurteilte das Zürcher Kantonsgericht B. wegen qualifizierten Diebstahls gemäss Artikel 139, Absatz 1bis, aStGB, in Verbindung mit Artikel 23, Absatz 1, StGB, zu 6 Jahren Zuchthaus.
B. erhob Beschwerde bei dem Bundesgericht mit dem Antrag, das Urteil des Kantonsgerichts aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuweisen.
Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Das Gericht befand, dass der Versuch eines qualifizierten Raubs mit ungeladener Schusswaffe möglich war, da die Qualifikation ein anderes Rechtsgut schützte, nämlich die körperliche Sicherheit.
Das Gericht befand auch, dass die Qualifikation des qualifizierten Raubs mit ungeladener Schusswaffe eine selbstständige Straftat war, die unabhängig vom einfachen Diebstahl geahndet werden konnte. Das Gericht bestätigte daher die Verurteilung von B. wegen Versuchs eines qualifizierten Raubs mit ungeladener…