Sachverhalt
Der Fall betrifft eine Person, den Beschwerdeführer, der in einer spanischen Strafanstalt im Rahmen eines Auslieferungsverfahrens inhaftiert war. Der Beschwerdeführer wurde zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und beantragte, dass die Dauer seiner Untersuchungs- und Auslieferungshaft bei der Berechnung seiner Strafe berücksichtigt wird. Die Vorinstanz wies diesen Antrag ab, da sie der Meinung war, dass nur die Dauer der Inhaftierung für die Anrechnung der Untersuchungshaft maßgeblich sei.
Die beteiligten Parteien sind der Beschwerdeführer und die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich. Der Entscheid wurde vom Schweizerischen Bundesgericht am 6. Januar 2004 gefällt.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Frage, ob die Dauer der Untersuchungs- und Auslieferungshaft bei der Berechnung der Strafe berücksichtigt werden muss. Gemäß Artikel 69 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) muss der Richter die Dauer der Untersuchungshaft bei der Berechnung der Strafe berücksichtigen, sofern der Verurteilte die Inhaftierung nicht durch sein Verhalten nach der Tatbegehung herbeigeführt oder verlängert hat.
Artikel 14 des Bundesgesetzes über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG) bestimmt, dass die Auslieferungshaft im Ausland bei der Berechnung der Strafe gemäß Artikel 69 StGB berücksichtigt wird. Diese Bestimmung enthält jedoch keine spezifische Regel für die Festlegung, wie die Auslieferungshaft berücksichtigt werden soll.
Das Bundesgericht befand, dass gemäß Artikel 69 StGB nur die Dauer der Inhaftierung für die Anrechnung der Untersuchungshaft maßgeblich ist. Die besonderen Einschränkungen, die während der Auslieferungshaft erlitten wurden, werden nicht…