Erwägungen

Die Familie X. reiste im September 1999 in die Schweiz ein und begehrte Asyl. Nach negativen Asylentscheiden verfügte das Bundesamt für Flüchtlinge am 30. April 2001 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme der Familie. Die Sozialhilfebehörde berechnete die Fürsorge für die Familie ab 1. Juli 2001 nach den Ansätzen der kantonalen Asylverordnung, die unter den Ansätzen der kantonalen Sozialhilfeverordnung und den SKOS-Richtlinien liegen. Die Beschwerdeführer beantragten, die Unterstützungsleistungen nach den SKOS-Richtlinien zu berechnen, was von den kantonalen Behörden abgelehnt wurde. Daraufhin erhoben sie staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüft zunächst, ob die Kantonale Asylverordnung eine genügende gesetzliche Grundlage im kantonalen Recht hat. Es kommt zum Schluss, dass die Festlegung von Richtlinien über Art und Mass von Unterstützungsleistungen an Bedürftige zwar einen grundlegenden und wichtigen Gegenstand darstellt, der in einem formellen Gesetz zu regeln wäre. Allerdings kann die Kantonale Asylverordnung gestützt auf die verfassungsrechtliche Übergangsbestimmung in § 148 Abs. 1 der Kantonsverfassung dennoch Geltung beanspruchen.

Weiter hält das Bundesgericht fest, dass vorläufig aufgenommene Ausländer wie Asylsuchende ohne Aufenthaltsbewilligung gemäss Bundesrecht bei der…