Erwägungen

Am 9. Juli 2003 erklärte das Bundesgericht Urnenabstimmungen über Einbürgerungsgesuche für verfassungswidrig, da sie gegen die Begründungspflicht nach Art. 29 Abs. 2 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 BV verstoßen. Daraufhin erließ der Regierungsrat des Kantons Schwyz am 26. August 2003 eine Verordnung, um ein verfassungskonformes Einbürgerungsverfahren in den Gemeinden sicherzustellen.

Die Verordnung regelt Zuständigkeit und Verfahren für die Erteilung des Gemeindebürgerrechts. Sie sieht vor, dass die Gemeindeversammlung in offener Abstimmung über Einbürgerungsgesuche entscheidet. Um die Begründungspflicht zu erfüllen, gilt der Antrag des Gemeinderats als angenommen, wenn kein begründeter Gegenantrag gestellt wird.

Gegen die Verordnung erhoben A. und weitere Stimmberechtigte Stimmrechtsbeschwerde ans Bundesgericht. Sie beantragten die Aufhebung der Verordnung.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte, ob der Regierungsrat mit der Verordnung seine Kompetenzen überschritten hat. Es kam zu dem Schluss, dass der Regierungsrat als oberste Vollzugs- und Verwaltungsbehörde des Kantons befugt war, eine Vollziehungsverordnung zu erlassen, um den Gemeinden ein verfassungskonformes Einbürgerungsverfahren vorzugeben.

Zwar enthält die Verordnung einige Abweichungen vom Gesetz, die über eine bloße Vollziehungsverordnung…