Erwägungen

Die ROLEX SA ist eine Uhrenmanufaktur mit Sitz in Genf und Inhaberin diverser im schweizerischen Markenregister eingetragener Marken. Im April 2018 hielt die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) eine aus China kommende, an [A.] adressierte Sendung mit elf mutmaßlich gefälschten, mit dem Zeichen "ROLEX" versehenen Uhren zurück. [A.] hatte zuvor elf Uhren im Internet über die Website Z. bei einem Anbieter in China bestellt.

Die ROLEX SA reichte daraufhin Klage gegen [A.] beim Handelsgericht des Kantons Zürich ein und stellte unter anderem ein Unterlassungs- und ein Auskunftsbegehren. Das Handelsgericht wies die Klage ab, da die im Markenrecht vorgesehenen zivilrechtlichen Leistungsklagen nicht gegen den zu privaten Zwecken handelnden Konsumenten erhoben werden könnten.

Das Bundesgericht hieß die von der ROLEX SA erhobene Beschwerde in Zivilsachen teilweise gut.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass auch bei einer Handlung, die unter Art. 13 Abs. 2bis MSchG fällt, weil die Einfuhr von gewerblich hergestellten Waren zu privaten Zwecken erfolgt, dem Markeninhaber die zivilrechtlichen Leistungsklagen gemäß Art. 55 Abs. 1 MSchG zur Verfügung stehen.

Art. 13 Abs. 2bis MSchG wurde im Rahmen der Revision des Patentgesetzes 2007 eingeführt, um Fälschung und Piraterie effektiv zu bekämpfen. Der Gesetzgeber wollte das…