Sachverhalt
Der Fall betrifft eine ausländische Mutter, A., deren Tochter, D., schweizerische Staatsbürgerin ist. Die Mutter hat ein Gesuch um Aufenthaltsgenehmigung in der Schweiz gestellt, um mit ihrer Tochter zu leben. Der Vater des Kindes, ein schweizerischer Staatsbürger, ist verstorben. Das Gesuch der Mutter wurde vom kantonalen Migrationsamt und dann vom Verwaltungsgericht des Kantons abgelehnt. Die Mutter hat daraufhin das Bundesgericht angerufen.
Die wichtigsten Fakten sind wie folgt: Die Mutter und ihre Tochter leben seit 2005 in der Schweiz; die Tochter wurde 2007 eingebürgert; die Mutter hat keine verwandtschaftliche Beziehung zu einem schweizerischen Staatsbürger, aber sie hat eine enge Beziehung zu ihrer Tochter; die Mutter hat ein Gesuch um Aufenthaltsgenehmigung gestellt, um mit ihrer Tochter in der Schweiz zu leben.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat das Gesuch der Mutter unter Berücksichtigung der Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und 13 der Bundesverfassung (BV) geprüft. Es hat festgestellt, dass die Mutter kein Recht auf Aufenthaltsgenehmigung in der Schweiz nach dem Bundesrecht hat, aber sie kann Artikel 8 EMRK geltend machen, um eine Aufenthaltsgenehmigung zu erhalten, um mit ihrer Tochter zu leben.
Das Bundesgericht hat dann die Bedingungen geprüft, unter denen eine Aufenthaltsgenehmigung einer Person, die Artikel 8 EMRK geltend macht, verweigert werden kann. Es hat festgestellt, dass die Entscheidung, eine Aufenthaltsgenehmigung zu verweigern, auf ernsthaften Gründen beruhen muss und dass die öffentlichen Interessen Vorrang vor den privaten Interessen haben müssen.
Das Bundesgericht hat auch die persönliche und familiäre…