Erwägungen

Karl Fischbach wird in mehreren Kantonen wegen gewerbsmäßigen Betrugs, Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung, Betrugsversuchs und Veruntreuung verfolgt. Von den insgesamt 23 Tatbeständen entfallen 5 auf den Kanton Aargau, 13 auf Basel-Stadt sowie je 2 auf die Kantone Zürich und Luzern. Ein weiterer Tatbestand fällt auf den Kanton Basel-Landschaft.

Die erste Strafanzeige gegen Fischbach wurde am 13. Oktober 1959 wegen einer in Aarau ausgeführten Betrugshandlung bei der aargauischen Kantonspolizei eingereicht. Seit dem 30. Januar 1960 befindet sich der Beschuldigte in Basel in Untersuchungshaft.

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt ersuchte den öffentlichen Ankläger des Kantons Aargau um Übernahme der Strafverfolgung gegen Fischbach, da gemäß Art. 350 Ziff. 1 StGB die Behörden dieses Kantons zuständig seien und kein Grund für eine Abweichung vom gesetzlichen Gerichtsstand vorliege. Die aargauische Staatsanwaltschaft lehnte die Übernahme der Strafverfolgung ab.

Erwägungen

Die Anklagekammer des Bundesgerichts entschied, dass die Behörden des Kantons Aargau berechtigt und verpflichtet sind, Fischbach für alle ihm zur Last gelegten strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu beurteilen.

Gemäß Art. 350 Ziff. 1 Abs. 1 StGB hat der Kanton, der für die Verfolgung und Beurteilung des mit der schwersten Strafe bedrohten Verbrechens, hier dem gewerbsmäßigen Betrug, zuständig ist, auch die Gerichtsbarkeit über die anderen Straftaten Fischbachs zu übernehmen.

Nach Art. 346 Abs. 2 StGB ist der gewerbsmäßige Betrug, der ein einheitliches Verbrechen darstellt, dort zu verfolgen, wo die Untersuchung zuerst angehoben wurde. Dies war im vorliegenden Fall im Kanton…