Erwägungen

[D.], ein 1961 geborener türkischer Versicherter mit Wohnsitz in der Türkei, erhielt am 6. Februar 1996 einen Beschluss der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: SUVA), der sein Recht auf eine Invalidenrente von 10% über den 31. Juli 1991 hinaus aufrechterhielt. Am 2. März 1996 legte D. Widerspruch gegen diesen Beschluss ein, aber die SUVA erklärte seinen Widerspruch am 26. Juni 1996 als unzulässig, da er verspätet sei.

[D.] erhob Beschwerde gegen diesen Unzulässigkeitsbeschluss beim Versicherungsgericht des Kantons Waadt, das seine Beschwerde ebenfalls am 12. Dezember 1996 mit der Begründung ablehnte, dass der Widerspruch verspätet gewesen sei.

[D.] erhob daraufhin Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Eidgenössischen Versicherungsgericht und beantragte die Aufhebung des kantonalen Urteils und die Gewährung einer höheren Invalidenrente.

Erwägungen

Das Eidgenössische Versicherungsgericht stellte zunächst fest, dass die Beschwerde nur den Unzulässigkeitsbeschluss des Widerspruchs, nicht aber die Hauptsache betreffen könne.

Weiterhin führte es aus, dass die Zustellung des Beschlusses vom 30. Januar 1996 an den in der Türkei wohnhaften Versicherten nicht ordnungsgemäß erfolgt sei, da sie gemäß den Grundsätzen des Völkerrechts auf diplomatischem Wege hätte erfolgen müssen. Das Sozialversicherungsabkommen zwischen der Schweiz und der Türkei erlaubt es der SUVA nicht, ihre Beschlüsse einem in der Türkei wohnhaften Versicherten per Post zuzustellen.

Darüber hinaus…