Erwägungen
Der 1969 geborene A. ist seit September 1997 als Maurer/Vorarbeiter beim Baugeschäft B. AG tätig. Im November 2002 reduzierte er sein Arbeitspensum auf 50%. Wegen Schmerzen im Rücken und in den Füßen meldete er sich am 4. Februar 2003 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Aargau sprach ihm mit Verfügung vom 29. März 2004 ab 1. November 2002 eine halbe Invalidenrente zu.
Im Zuge eines im März 2012 von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens ließ die IV-Stelle A. bei Dres. med. C., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und D., Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie, bidisziplinär untersuchen. Gestützt darauf hob die IV-Stelle die halbe Rente in Anwendung von lit. a Abs. 1 der Schlussbestimmungen der Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket) auf.
Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die dagegen geführte Beschwerde teilweise gut und wies die Sache zwecks weiterer Abklärungen hinsichtlich Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit und zur Durchführung eines Einkommensvergleichs an die IV-Stelle zurück. Auf eine dagegen gerichtete Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten trat das Bundesgericht nicht ein.
Nach einer weiteren bidisziplinären rheumatologisch-psychiatrischen Begutachtung bei der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) Zentralschweiz, Luzern, vom 27. April 2016 hob die IV-Stelle den Anspruch auf eine Invalidenrente per 30. September 2014 auf.
Die Beschwerde des A. wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 13. April 2017 ab.
Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Beschwerde des A. ab. Es führte aus, dass das kantonale Gericht in nicht zu beanstandender Weise dargelegt habe, weshalb es die Arbeitsfähigkeitsschätzung der Experten aus rechtlichen Gründen nicht übernahm. Aus somatischer Sicht wurden zwar chronische unspezifische Rückenschmerzen, persistierende Vorderarmschmerzen, ein subacromiales Impingement, eine Gonarthrose sowie eine Enthesiopathie der Plantaraponeurose diagnostiziert, diese bewirkten jedoch streng genommen keine Verminderung der Arbeitsfähigkeit.
Hinsichtlich der psychischen Erkrankung stellte das Bundesgericht fest, dass der psychiatrische Gutachter Dr. med. E. zwar auf Persönlichkeitszüge hinwies, die für Menschen typisch seien, die zu psychosomatovegetativen Reaktionsbildungen neigten, jedoch nichts über die konkrete Ausprägung und den funktionellen Schweregrad der chronischen…