Sachverhalt
Der Beschwerdeführer hatte am 29. Mai 1997 ein Formular "Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen" ohne Angabe einer Arbeitsbemühung unterschrieben eingereicht. Daraufhin stellte die Arbeitslosenkasse ihn mit Verfügung vom 6. Juni 1997 für 9 Tage "wegen erstmals ungenügenden persönlichen Arbeitsbemühungen" in der Anspruchsberechtigung ein, ohne ihn vor Erlass der Verfügung anzuhören. Der Beschwerdeführer machte in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend, es sei ihm das rechtliche Gehör vor Erlass der Einstellungsverfügung nicht gewährt worden.
Die Arbeitslosenkasse und das Verwaltungsgericht des Kantons Bern waren der Auffassung, dem Beschwerdeführer sei das rechtliche Gehör durch das Einreichen des von ihm selbst ausgefüllten Formulars "Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen" gewährt worden. Der Beschwerdeführer argumentierte jedoch, dass dies nicht gleichbedeutend mit der Gewährung des rechtlichen Gehörs sei, da er sich nicht zur in Aussicht genommenen Sanktion äussern und gegebenenfalls zusätzliche entlastende Gründe vorbringen konnte.
Erwägungen
Das Eidgenössische Versicherungsgericht entschied, dass der Beschwerdeführer vor Erlass der Einstellungsverfügung das rechtliche Gehör nicht erhalten hatte. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung ist eine verwaltungsrechtliche Sanktion, die erheblich in die Rechtsstellung der versicherten Person eingreift. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst die Rechte der Parteien auf Teilnahme am Verfahren und auf Einflussnahme auf den Prozess der Entscheidfindung.
Das Gericht befand, dass die Einreichung des Formulars über die im vergangenen Monat getätigten Arbeitsbemühungen nicht gleichbedeutend mit der Gewährung des rechtlichen Gehörs ist. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass sich eine Person zur in Aussicht genommenen Sanktion äussern und gegebenenfalls zusätzliche entlastende Gründe vorbringen kann. Da es sich bei der verwaltungsrechtlichen Sanktion der…