Erwägungen
Im Zuge der Aushubarbeiten für die Überbauung MITTIM beim Bahnhof Wallisellen wurde am 11. November 2008 der Austritt von Tetrachlorethen (Per), das zu den chlorierten Kohlenwasserstoffen (CKW) gehört, festgestellt. Die Grundstückseigentümerin und Bauherrin, die [B. AG], beauftragte daraufhin die [C. AG] mit den altlastenrechtlichen Abklärungen und der abfallrechtlichen Bauleitung. Das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft des Kantons Zürich (AWEL) genehmigte die vorgeschlagenen Sicherungs- und Sanierungsmassnahmen.
Gestützt auf die Untersuchungen der [C. AG] wurde offensichtlich, dass sich die Verschmutzung nicht nur auf die Überbauung MITTIM beschränkte, sondern auch auf die angrenzende Schwarzackerstrasse ausdehnte. Die Gemeinde Wallisellen beauftragte daraufhin die [D. AG] mit ergänzenden Untersuchungen. Der Standort wurde im Kataster der belasteten Standorte (KbS) eingetragen.
Mit Verfügung vom 19. Juni 2013 nahm das AWEL die Kostenverteilung vor. Es auferlegte der [A. AG] 55%, der [B. AG] 20% und der Gemeinde Wallisellen 25% der anrechenbaren Sanierungskosten von insgesamt Fr. 600'127.30. Gegen diese Verfügung erhoben sowohl die [B. AG] als auch die [A. AG] Rekurs.
Mit Urteil vom 12. Mai 2016 vereinigte das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die beiden Verfahren. Es wies die Beschwerde der [B. AG] ab, hiess aber diejenige der [A. AG] gut. Es verteilte die Sanierungskosten neu zu 35% auf die [B. AG] und zu 65% auf die Gemeinde Wallisellen.
Erwägungen
Das Bundesgericht hob das Urteil des Verwaltungsgerichts auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kam zum Schluss, dass kein Sanierungsbedarf im Sinne von Art. 32d Abs. 1 USG vorlag, da es sich beim betroffenen Grundwasser um "schwebendes Grundwasser" handelte, das nicht nutzbar war. Daher konnten die Kosten nicht nach den Regeln der Altlastensanierung verteilt werden.
Für die Kosten der Untersuchungs- und Überwachungsmassnahmen…