Erwägungen
Die 1963 geborene A. war vom 1. Juni 1996 bis 31. Dezember 2011 als diplomierte Pflegefachfrau in einem Vollzeitpensum am Spital [B.] tätig. Seit 1. Januar 2012 war sie gesundheitsbedingt nur noch reduziert arbeitsfähig. Vom 13. Januar bis 30. Juni 2012 war sie beim Spital [B.] auf Abruf mit einem Pensum im Umfang von höchstens 40% angestellt. Dieses Arbeitsverhältnis wurde mehrmals, zuletzt bis 31. Dezember 2014 verlängert. Am 12. Oktober 2011 erhob A. Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung ab 1. Januar 2012.
Mit Verfügung vom 4. April 2014 verneinte die Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland den Taggeldanspruch mangels anrechenbarem Arbeitsausfall, da die Versicherte immer noch bei derselben Arbeitgeberin auf Abruf tätig sei. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 30. Juli 2014 fest.
Das Kantonsgericht Basel-Landschaft hiess die dagegen erhobene Beschwerde gut und wies die Angelegenheit zur Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen an die Arbeitslosenkasse zurück.
Erwägungen
Das Bundesgericht bestätigte den Entscheid der Vorinstanz. Solange das Verfahren der Invalidenversicherung zur Feststellung des Erwerbsunfähigkeitsgrades noch nicht abgeschlossen ist, hat die Arbeitslosenversicherung die teilweise erwerbsunfähige Versicherte auf der Basis eines 100%igen Arbeitsausfalls zu entschädigen, da ihre Vermittlungsfähigkeit nicht offensichtlich ist.
Auch wenn das Arbeitsverhältnis auf Abruf zum Zeitpunkt der…