Erwägungen
Am [Datum] wurde ein Flugzeug der Fluggesellschaft [Z.] auf einem Bedarfsflug von [A.] nach [B.] eingesetzt. Beim Landeanflug auf die Piste [C.] in [B.] konnte die Maschine im Endanflug nicht stabilisiert werden, worauf ein Durchstart erfolgte. Dabei berührte das Flugzeug mit dem linken Flügel den Pistenbelag. Nach einem zweiten Anflug aus der Gegenrichtung auf die Piste [D.] konnte die Maschine ohne weitere Ereignisse landen. Der erste Landeanflug wurde vom Copiloten [Y.] als "pilot flying" (PF) durchgeführt, während der Kommandant [X.] als "pilot not flying" (PNF) agierte.
Das Bundesstrafgericht befand [X.] und [Y.] am 8. Juni 2009 der fahrlässigen Störung des öffentlichen Verkehrs schuldig und verurteilte [X.] zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 175.-- und [Y.] zu einer Geldstrafe von 65 Tagessätzen zu Fr. 200.--.
Gegen dieses Urteil wenden sich [X.] und [Y.] mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht erachtet es als bundesrechtskonform, dass die Vorinstanz eine tatbestandsmässige, konkrete Gefahr für die Passagiere und Besatzung durch das Verhalten der Beschwerdeführer bejaht. Die Maschine berührte im Landeanflug nach einem Ausweichmanöver wegen einer am Boden stehenden Boeing 737 ungewollt mit dem linken Flügelende den Boden. Dabei hatten beide Beschwerdeführer eine völlig falsche Einschätzung von Höhe, Position und Geschwindigkeit ihres Flugzeugs. Dieses Flugmanöver war nicht kontrolliert. Es ist nur dem Zufall…