Erwägungen

Die Eidgenössische Oberzolldirektion verurteilte X. am 17. Oktober 2005 wegen einer Zollübertretung und einer Widerhandlung gegen das Mehrwertsteuergesetz zu einer Busse von 1'000 Franken. Da die Busse weder angefochten noch beglichen wurde, beantragte die Eidgenössische Zollverwaltung am 1. März 2007 bei der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, die Busse in 33 Tage Ersatzfreiheitsstrafe umzuwandeln.

Die Einzelrichterin in Strafsachen des Bezirkes Winterthur auferlegte X. am 4. Mai 2007 anstelle der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen. Gegen diese Verfügung erhob die Eidgenössische Oberzolldirektion Rekurs, welchen das Obergericht des Kantons Zürich am 7. Juni 2007 abwies.

Mit Beschwerde in Strafsachen beantragte die Eidgenössische Zollverwaltung, den Entscheid des Obergerichts aufzuheben und die Busse in 33 Tage Ersatzfreiheitsstrafe umzuwandeln.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass für die Umwandlung der altrechtlichen Busse neues Recht anzuwenden ist. Gemäss Art. 388 StGB sind altrechtliche Urteile grundsätzlich nach altem Recht zu vollziehen. Da es sich bei der Umwandlung einer Busse in Haft nicht um einen blossen Vollzug des Strafurteils handelt, sondern um einen den Bussenentscheid ergänzenden Sachentscheid, ist Art. 2 StGB nicht…