Sachverhalt

Der Fall betrifft eine Person, [S.], die 1979 und 1980 sechs Funkgeräte verkauft hat. Diese Geräte konnten in der Schweiz ohne Konzession oder Bewilligung nicht rechtmäßig verwendet werden. Die Käufer haben diese Geräte auf illegale Weise verwendet, in Verletzung von Artikel 42 des Bundesgesetzes über die Telegraphen und Telefone (TVG). [S.] wurde von der Generaldirektion PTT wegen Mitwirkung an der Verletzung von Artikel 42 TVG verurteilt, dann jedoch vom Polizeigerichtspräsidenten von Basel-Stadt freigesprochen. Die Generaldirektion PTT legte Berufung ein, und das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt verurteilte [S.] zu einer Busse von 400 Schweizer Franken.

[S.] erhob Revision und Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht, mit dem Antrag, die Entscheidung des Appellationsgerichts aufzuheben und ihn freizusprechen.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Frage, ob der bloße Verkauf von Funkgeräten als Mitwirkung an der Verletzung von Artikel 42 TVG angesehen werden kann. Es kam zu dem Schluss, dass der Verkauf solcher Geräte an Käufer, die sie in der Schweiz illegal verwenden würden, nur dann als Mitwirkung qualifiziert werden kann, wenn der Verkäufer wusste oder vorhersehen musste, dass der Käufer die Geräte auf illegale Weise verwenden würde.

Das Bundesgericht prüfte auch die Frage des subjektiven Elements der Mitwirkung, nämlich ob [S.] mit der Absicht gehandelt hatte, die Verletzung zu erleichtern, oder ob er die Geräte einfach verkauft hatte, ohne sich um ihre spätere Verwendung zu kümmern. Es kam zu dem Schluss, dass das subjektive Element der Mitwirkung nicht nachgewiesen war, da [S.] die Käufer über das Verbot der Verwendung der Geräte in der Schweiz informiert hatte und es keine Beweise gab, dass er mit der Absicht gehandelt hatte, die Verletzung zu erleichtern.

Das Bundesgericht hob schließlich die Entscheidung des Appellationsgerichts auf und wies die Sache zur neuen…