Sachverhalt
Der Fall betrifft ein Gesuch um Invalidenrente, das von K., geboren 1967, wegen Rückenschmerzen und psychischen Problemen seit 1997 gestellt wurde. Das Amt für Ausgleichsleistungen des Kantons St. Gallen führte Ermittlungen durch, einschließlich einer medizinischen Expertise, die ein mittleres depressives Episod, generalisierte Angstzustände mit Panikattacken, ein chronisches somatoformes Schmerzsyndrom und eine rechte Hypalgie aufdeckte. Das Amt beauftragte dann einen Privatdetektiv, K. über drei Tage zu überwachen, was ergab, dass sie tägliche Aktivitäten ohne offensichtliche Schwierigkeiten ausführen konnte.
Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hob die Entscheidung des Amtes auf und wies den Fall zur neuen Untersuchung zurück, da es die Observation als unverhältnismäßig und als Eingriff in die Privatsphäre von K. ansah.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Frage, ob die Observation einer versicherten Person durch einen Privatdetektiv in einem öffentlich sichtbaren Privatbereich zulässig war. Es sah den Artikel 59 Absatz 5 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) als ausreichende gesetzliche Grundlage für eine solche Observation an, soweit sie objektiv durch die Umstände gerechtfertigt war.
Das Bundesgericht prüfte auch die Frage der Verhältnismäßigkeit der Observation und sah, dass diese in diesem Fall verhältnismäßig zu den verfolgten Zielen war, nämlich der…