Sachverhalt
Der Fall betrifft ein Urteil des Gerichts von Thun vom 11. Mai 1994, das X. als Vater des Kindes Y. erklärte und ihn zur Zahlung von Unterhalt verurteilte. Das Urteil wurde erlassen, ohne dass X. von dem Verfahren Kenntnis hatte und daran teilnehmen konnte, da er durch Veröffentlichung im Amtsblatt vorgeladen wurde. X. legte Einspruch gegen die Entscheidung ein und beantragte die Aufhebung des Urteils wegen Verletzung seines Rechts auf Anhörung.
Die Gemeinde Thun erhob eine Klage auf Beitreibung der unbezahlten Unterhaltszahlungen und beantragte eine endgültige Löschung für einen Betrag von 18'846 Fr. mit Zinsen. Der Löschungsrichter gewährte die endgültige Löschung, trotz der Einwendungen von X., dass das ursprüngliche Urteil wegen Verletzung seines Rechts auf Anhörung nichtig sei.
X. legte Berufung bei dem Appellationsgericht des Kantons Bern ein, das die Entscheidung des Löschungsrichters bestätigte. X. reichte dann eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht ein, in der er eine Verletzung seines Rechts auf Anhörung und seines Rechts auf ein faires Verfahren geltend machte.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Frage, ob das ursprüngliche Urteil wegen Verletzung des Rechts auf Anhörung von X. nichtig war. Der Gerichtshof stellte fest, dass das Urteil erlassen worden war, ohne dass X. von dem Verfahren Kenntnis hatte und daran teilnehmen konnte, was eine schwerwiegende Verletzung seines Rechts auf Anhörung darstellt.
Der Gerichtshof erinnerte daran, dass die Nichtigkeit eines Urteils jederzeit geltend gemacht werden kann und dass die Behörden diese von Amtes wegen berücksichtigen müssen. Die Nichtigkeit kann auch im Rahmen eines Vollstreckungs- oder Löschungsverfahrens geltend gemacht werden. Der Gerichtshof erinnerte auch daran, dass Urteile, die mit Verfahrensfehlern behaftet sind, nicht notwendigerweise nichtig sind, aber aufgehoben werden können, wenn die Fehler schwerwiegend sind und die Grundrechte der…