Erwägungen

Am 16. März 1989 verurteilte das Korrektionalgericht Bern Pascal Hêche unter anderem wegen qualifizierter Sachbeschädigung zu 22 Monaten Gefängnis und zur Zahlung von 170'677 Franken Schadenersatz an die Stadt Bern zuzüglich 5% Zinsen ab dem 13. Oktober 1986. Dieses Urteil wurde am 2. Juli 1990 durch das Obergericht des Kantons Bern in der Berufung bestätigt.

Pascal Hêche erhob daraufhin Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und Nichtigkeitsbeschwerde gegen den Entscheid vom 2. Juli 1990, die am 20. Dezember 1991 abgewiesen wurden. Das Urteil ist damit rechtskräftig.

Am 31. Dezember 1991 forderte die Präfektur Bern die Polizeidirektion des Kantons auf, die Strafe zu vollstrecken. Allerdings weigerte sich das Justiz-, Gesundheits- und Sozialdepartement des Kantons Jura, Pascal Hêche an die Berner Behörden auszuliefern, da die Straftat einen politischen Charakter hatte.

Erwägungen

Die Anklagekammer des Bundesgerichts erinnerte zunächst daran, dass die interkantonale Rechtshilfe in den Artikeln 352 ff. des Schweizerischen Strafgesetzbuches geregelt ist, die grundsätzlich eine Verpflichtung der Kantone zur gegenseitigen Unterstützung vorsehen.

Allerdings sieht Artikel 352 Absatz 2 StGB eine Ausnahme vor, wenn die Sache ein politisches Verbrechen oder Vergehen betrifft. Die Anklagekammer prüfte daher, ob die von…