Erwägungen

Mit der Änderung der Staatsverfassung des Kantons Zürich vom 7. Juli 1963 wurde das Verhältnis zwischen Kirchen und Staat neu geregelt. In den Folgejahren blieben jedoch mehrere Fragen umstritten, insbesondere zur Ablösung der sogenannten historischen Rechtstitel, zur Kirchensteuer, zur öffentlich-rechtlichen Anerkennung weiterer Religionsgemeinschaften sowie zum Stimmrecht von Ausländern. Am 31. März 2003 beschloss der Kantonsrat des Kantons Zürich eine grundlegende Neugestaltung der Stellung von Religionsgemeinschaften, die in einer Änderung der Kantonsverfassung, einem neuen Kirchengesetz und einem Gesetz über die Anerkennung von Religionsgemeinschaften mündete.

Erwägungen

Das Bundesgericht weist die staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfassungsänderung ab. Es sieht den Grundsatz der Einheit der Materie gewahrt, obwohl die Vorlage verschiedene Themen wie die Entflechtung des Verhältnisses zwischen Kirchen und Staat, eine neue Finanzordnung sowie die Möglichkeit der öffentlich-rechtlichen Anerkennung weiterer Religionsgemeinschaften umfasst.

Das Bundesgericht begründet dies damit, dass diese Teilbereiche alle im weitesten Sinne auf das Verhältnis von Religionsgemeinschaften zum Staat ausgerichtet sind und daher einen ausreichenden sachlichen Zusammenhang aufweisen. Auch wenn die einzelnen Teile unterschiedliche Tragweite haben und teilweise eine getrennte Entstehungsgeschichte aufweisen, verfolgen sie doch das gemeinsame Ziel einer grundlegenden Neuordnung des Verhältnisses zwischen…