Erwägungen
Die türkische Staatsangehörige A. lebt seit 1975 von ihrem religiös angetrauten Ehemann getrennt. 1998 reiste sie mit einem Besuchervisum in die Schweiz ein. 2003 beantragte sie erfolglos Familienfluchtasyl und vorläufige Aufnahme. 2009 wies das Bundesverwaltungsgericht ihre Beschwerde ab, ordnete aber an, ihren Aufenthalt in der Schweiz nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln.
2017 stellte A. beim Kanton Freiburg ein Gesuch um Umwandlung ihrer vorläufigen Aufnahme in eine Aufenthaltsbewilligung. Das kantonale Amt lehnte das Gesuch 2019 ab, da A. sich nicht erfolgreich integriert habe und keinen schwerwiegenden persönlichen Härtefall darstelle. Die Beschwerde gegen diesen Entscheid blieb erfolglos.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gelangt A. an das Bundesgericht. Sie beantragt die Aufhebung des kantonalen Urteils und die Anweisung an die Behörden, ihre vorläufige Aufnahme in eine Aufenthaltsbewilligung umzuwandeln.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüft zunächst, ob es auf die Beschwerde eintreten kann. Es bejaht dies, da A. einen potenziellen konventionsrechtlichen Anspruch auf Regularisierung ihrer Anwesenheit in der Schweiz geltend macht.
In der Sache selbst stellt das Bundesgericht fest, dass A. zwar in ihrem internationalen Reiseverhalten eingeschränkt ist, ihr aber rechtlich und faktisch bereits eine mit der Aufenthaltsbewilligung vergleichbare Stellung zukommt. Da A. nicht jederzeit mit der Vollstreckung ihrer Wegweisung rechnen muss, erscheint ihre Anwesenheit in der Schweiz zumindest in vergleichbarer Weise…