Erwägungen
Am 8. Januar 1997 nahm der Wachmann Christoph Meili im Schredderraum der UBS in Zürich verschiedene Akten an sich, darunter zwei Folianten mit den Aufschriften "Directions-Protokoll No XIII" und "Protokoll des Bankdirectoriums". Die Journalistin Gisela Blau Guggenheim traf sich am 13. Januar 1997 mit Meili und ließ sich zusammen mit den beiden Folianten fotografieren. Die Schwarzweißfotografie zeigt Meili von vorne, direkt in die Kamera blickend, wie er die beiden Folianten vor sich hält.
Die Klägerin Gisela Blau Guggenheim erhob Klage gegen die British Broadcasting Corporation (BBC), da diese die Fotografie ohne ihre Erlaubnis in ihrem Film "Nazi Gold" verwendet hatte. Das Obergericht des Kantons Zürich wies die Klage ab, da es der Fotografie den urheberrechtlichen Werkschutz absprach. Dagegen erhob die Klägerin Berufung beim Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht bestätigte die Entscheidung des Obergerichts. Es führte aus, dass die Fotografie zwar eine geistige Schöpfung darstelle, ihr aber der erforderliche individuelle Charakter fehle. Der Bildausschnitt, der Bildwinkel und die Beleuchtung seien banal und entsprächen dem, was jeder in einer solchen Situation wählen würde. Auch die Art, wie Meili die Folianten präsentiere, sei naheliegend. Einmalig sei die Aufnahme nur wegen ihres Objekts, also des dokumentierten Vorfalls vom 8. Januar 1997. Dies allein reiche jedoch nicht für den urheberrechtlichen Schutz aus.
Das Bundesgericht hielt fest, dass…