Erwägungen

A. arbeitete als Gartenbauhelfer und war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: Suva) gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert. Am 18. September 1996 erlitt A. einen Unfall, als er Aufschüttungsarbeiten auf der Spitze eines steilen Hanges ausführte. Trotz der erhaltenen Behandlung war A. nicht mehr in der Lage, die Arbeit wiederaufzunehmen.

Mit Entscheid vom 3. Juni 1997 stellte die Suva ihre Leistungen per 17. September 1997 ein, da kein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang zwischen den, im Wesentlichen psychischen, Beschwerden von A. und dem versicherten Unfall bestehe. Die Swica Gesundheitsorganisation (nachfolgend: Swica), als Krankenversicherer von A., erhob Einsprache gegen diesen Entscheid. Die Suva bestätigte diesen Entscheid in einem Einspracheentscheid vom 27. April 1998.

Swica führte Beschwerde gegen diesen Entscheid beim Versicherungsgericht des Kantons Waadt, welches die Beschwerde am 4. November 1999 abwies. A. erhob daraufhin Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen dieses Urteil mit dem Antrag, dass die Generali Versicherungen (nachfolgend: Generali), Rechtsnachfolgerin der Suva, über den 17. September 1997 hinaus für die Folgen des Unfalls vom 18. September 1996 leistungspflichtig sei.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte zunächst die Beschwerdelegitimation von A., der den Entscheid des Unfallversicherers selbst nicht angefochten hatte. Nach Rechtsprechung kann nur Beschwerde führen, wer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen und dessen Anträge ganz oder teilweise abgewiesen wurden. Wurde der Beschwerdeführer jedoch ohne eigenes Verschulden an der Teilnahme am Verfahren gehindert, ist ihm die Beschwerdelegitimation ebenfalls zuzuerkennen.

Im vorliegenden Fall muss A. trotz seiner Nichtbeteiligung am kantonalen Verfahren die Beschwerdelegitimation zugestanden werden. Da Swica wirksam Einsprache gegen den Unfallversicherungsentscheid erhoben…