Erwägungen
In diesem Fall ging es um eine Klage der [C. AG] gegen die [A. GmbH] und [B. GmbH] wegen Verletzung verschiedener Merkmale eines Patentes. Während des Verfahrens vor dem Bundespatentgericht teilte die [C. AG] mit, dass sie den Schweizer Teil des Klagepatents EP x B1 durch einen Teilverzicht beim Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum (IGE) eingeschränkt habe (CH/EP x H1).
Das Bundespatentgericht liess die Einführung des eingeschränkten Patents in das Verfahren zu, berücksichtigte aber bei der Kostenzuteilung, dass die [C. AG] den Teilverzicht erst zu einem späten Zeitpunkt im Verfahren erklärt hatte.
Die [A. GmbH] und [B. GmbH] erhoben Beschwerde gegen das Urteil des Bundespatentgerichts und beantragten, das Verfahren als gegenstandslos abzuschreiben, da das ursprüngliche Patent, auf das sich die Klage stützte, infolge der Einschränkung nicht mehr existiere.
Erwägungen
Das Bundesgericht gab der Beschwerde statt. Es führte aus, dass die Einschränkung des Patents, auch wenn sie ausserhalb des Zivilprozesses erfolgt war, novenrechtlich nicht anders zu behandeln sei als eine Patenteinschränkung im Zivilprozess. Die Zulässigkeit der Einschränkung hänge davon ab, ob sie trotz zumutbarer Sorgfalt im Sinne von Art. 229 Abs. 1 lit. b ZPO nicht vorher vorgebracht werden konnte.
Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Einschränkung verspätet erfolgt war,…