Erwägungen

Im Kanton Thurgau sind zahlreiche Kleinsiedlungen Weiler- oder Dorfzonen zugewiesen. Der Regierungsrat erließ am 12. Mai 2020 die Kleinsiedlungsverordnung (KSV), um für die Übergangszeit bis zur Anpassung des kantonalen Richtplans und der kommunalen Zonenpläne Rechtssicherheit zu schaffen. Die KSV enthält Nutzungsvorschriften für bestimmte, in den Anhängen genannte und parzellenscharf bestimmte Kleinsiedlungen.

Der Eigentümer einer in Anhang 1 der KSV aufgeführten Parzelle erhob Beschwerde gegen die Verordnung beim Bundesgericht. Er beantragte, die KSV und insbesondere deren § 7 aufzuheben.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüft zunächst seine Zuständigkeit. Es stellt fest, dass die KSV materiell als Nutzungsplan im Sinne von Art. 14 RPG zu qualifizieren ist. Gegen Nutzungspläne muss gemäß Art. 33 RPG ein kantonales Rechtsmittel vorgesehen sein, das die volle Überprüfung durch wenigstens eine Beschwerdebehörde gewährleistet.

Da der Kanton Thurgau kein Rechtsmittel unmittelbar gegen kantonale Erlasse vorsieht, wäre das…