Erwägungen
Der 1988 geborene A. litt unter Gender-Dysphorie im Sinne einer Frau-zu-Mann-Transsexualität. Nach verschiedenen medizinischen Behandlungen in der Schweiz, deren Kosten von der SWICA Krankenversicherung AG übernommen wurden, lehnte die SWICA jedoch die Kostenübernahme für die Operationen zum Penisaufbau (Phalloplastik) ab, da diese im Ausland in Deutschland durchgeführt wurden.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz verpflichtete die SWICA zur Kostenübernahme für die im Ausland durchgeführte Phalloplastik. Die SWICA führte daraufhin Beschwerde ans Bundesgericht mit dem Antrag auf Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und Bestätigung ihrer Leistungsablehnung.
Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass gemäß Rechtsprechung eine Ausnahme vom Territorialitätsprinzip nach Art. 34 Abs. 2 KVG nur möglich ist, wenn in der Schweiz überhaupt keine Behandlungsmöglichkeit besteht oder aber im Einzelfall eine innerstaatlich praktizierte therapeutische Maßnahme im Vergleich zur auswärtigen Behandlungsalternative für die betroffene Person wesentliche und erheblich höhere Risiken mit sich bringt und damit eine medizinisch verantwortbare und in zumutbarer Weise durchführbare, mithin zweckmäßige Behandlung in der Schweiz konkret nicht gewährleistet ist.
Das Bundesgericht stellt fest, dass die Phalloplastik auch in der Schweiz praktiziert wird. Der Streit dreht sich jedoch um die Frage, ob ein hierzulande erfolgender…