Erwägungen

Die 1937 geborene P. ersuchte die Ausgleichskasse des Kantons Thurgau am 11. September 1998 um Anrechnung einer Betreuungsgutschrift für das Jahr 1997, da sie während dieser Zeit für ihre dauernd pflegebedürftige Mutter R. gesorgt habe. Die Ausgleichskasse lehnte das Gesuch ab, da die Mutter der Beschwerdeführerin lediglich für die Zeit ab 1. November 1997 Hilflosenentschädigung erhalten habe.

P. führte Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragte, es sei ihr für das Jahr 1997 eine Betreuungsgutschrift zu gewähren. Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) vertrat die Ansicht, dass eine Hilflosenentschädigung wegen verspäteter Anmeldung erst zu einem späteren Zeitpunkt zur Auszahlung gelange, was die Anwendung von Art. 29septies Abs. 1 AHVG nicht verunmögliche.

Erwägungen

Das Eidgenössische Versicherungsgericht kam zum Schluss, dass der Wortlaut des deutschen Art. 29septies Abs. 1 Satz 1 AHVG nicht voraussetzt, dass die betreute Person die Hilflosenentschädigung tatsächlich beziehen muss. Vielmehr genügt es, dass die betreute Person Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der AHV oder IV für mindestens mittlere Hilflosigkeit hat.

Die Materialien sowie Sinn und Zweck der Bestimmung stützen diese Auslegung. Eine abweichende Auslegung, wie sie sich aus der französischen…