Erwägungen

X. ist Eigentümer einer Villa und eines Nebengebäudes in der Nähe des Schießstands der Union Jurassienne. Seit 1983 hat X. verschiedene Schritte unternommen, um eine Begrenzung des Schießlärms zu erwirken. Am 5. Januar 1999 genehmigte das Departement für Sicherheit und Umwelt einen Sanierungsplan für den Schießstand und legte Betriebsbedingungen fest, um die Lärmbelästigung zu reduzieren.

X. erhob Beschwerde gegen diese Entscheidung beim Verwaltungsgericht des Kantons Waadt, das seine Beschwerde abwies. Daraufhin erhob X. Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht und beantragte die Aufhebung der Entscheidung und die Rückweisung der Sache an das kantonale Departement.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es kam zu dem Schluss, dass der Schießstand als lärmintensive Anlage den bundesrechtlichen Bestimmungen zum Lärmschutz unterliegt und gemäß dem Umweltschutzgesetz (USG) und der Lärmschutzverordnung (LSV) saniert werden muss.

Das Bundesgericht prüfte die verschiedenen Rügen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Methode zur Bestimmung des Lärmpegels, der durchgeführten Messungen und der vorgenommenen Berechnungen. Es kam zu dem Schluss, dass die kantonalen Behörden die Bestimmungen…