Art. 125 MG
Schiesswesen ausser Dienst
1 Die Kantone ernennen die kantonalen Schiesskommissionen und anerkennen die Schiessvereine.
2 Die Kantone entscheiden über den Betrieb von Schiessanlagen für das Schiesswesen ausser Dienst und weisen Schiessvereine den Anlagen zu. Sie achten auf umweltverträgliche Schiessanlagen und fördern Gemeinschafts- oder Regionalanlagen.
3 Der Bundesrat regelt den Zuständigkeitsbereich und die Pflichten der Kantone.
4 Gegen letztinstanzliche kantonale Verfügungen im Bereich des Schiesswesens ausser Dienst kann Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Das VBS ist ebenfalls zur Beschwerde berechtigt. Die letztinstanzlich verfügenden kantonalen Behörden stellen ihm ihre Verfügungen sofort und unentgeltlich zu.
Die Leitentscheide 2
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Kostenbeteiligung des Bundes an der Altlastensanierung eines Schiessstandes2 Zitierungen
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2Lärmschutzrechtliche Sanierung einer zivilen Schiessanlage; Erleichterungen für die Durchführung von ausserdienstlichen Schiessübungen0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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4 Zitierungen21.04.2005 · 4 Zitierungen
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4 Zitierungen
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Schiessanlage / Leistungen der Gemeinde1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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