Sachverhalt

Die Gesellschaft [A.] (Beschwerdeführerin), ein als Verein konstituierter Schiessverein, ist Eigentümerin der Parzelle Nr. F2180 in St. Gallen und betreibt dort seit 1904 die Schiessanlage Weiherweid. Die kantonale Umweltfachstelle fragte im Februar 2017 bei der Stadt St. Gallen an, ob die 300 m- sowie die 50 m- bzw. 25 m-Schiessanlagen bis Ende 2020 mit künstlichen Kugelfangsystemen ausgestattet oder stillgelegt würden, unter Hinweis auf Abgeltungsansprüche bei Sanierungen.

Die Beschwerdeführerin wollte Kugelfangsysteme einbauen und verlangte von der Stadt eine Kostenbeteiligung: Fr. 77'760.-- für Kugelfangsysteme und Fr. 113'356.-- für den Ersatz der elektronischen Trefferanzeige G300m. Der Stadtrat wies beide Anträge mit Beschluss vom 7. November 2017 kostenfällig ab.

Die Verwaltungsrekurskommission trat auf den Rekurs nicht ein und überwies ihn an die Regierung. Das Sicherheits- und Justizdepartement wies das Rechtsmittel am 16. September 2019 ab. Das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen (Abteilung I) wies die Beschwerde am 15. April 2020 ab, soweit es darauf eintrat.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 25. Mai 2020 beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung des Entscheids und die Zusprechung der Beiträge, eventualiter Rückweisung. Die Stadt, das Departement und das Verwaltungsgericht beantragten Abweisung. Das VBS äusserte sich ohne Antrag.

Die Beschwerdeführerin stützte ihre Ansprüche auf Art. 133 Abs. 1 MG und Art. 8 SchAV. Die Vorinstanz führte aus, die Stadt komme ihren Pflichten innerhalb des Gemeindegebiets durch die Anlagen Ochsenweid und Schaugenbad nach, die je einem Schiessverein kostenlos mittels Baurechtsdienstbarkeit überlassen würden. Die Anlage Weiherweid werde für das Schiesswesen ausser Dienst nicht benötigt und grenze an Wohnzonen. Kein Anspruch auf Unterhalts- oder Erneuerungsbeiträge sei zugesichert worden.

Die Hauptfrage lautete, ob ein Rechtsanspruch auf die Subvention besteht (Art. 83 lit. k BGG), ob die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zulässig ist und ob die Kostenauflage gemäss Art. 94 VRP mit Art. 43 Schiessverordnung und dem Vorrang des Bundesrechts (Art. 49 BV) vereinbar ist.

Erwägungen

Das Bundesgericht qualifiziert die strittigen Beiträge als Subvention im Sinne von Art. 83 lit. k BGG, da es sich um geldwerte Vorteile handelt, die eine private Vereinigung von einer Gemeinde zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe verlangt. Ein Rechtsanspruch besteht nur, wenn der Erlass hinreichend konkret die Bedingungen der Unterstützung umschreibt und kein Ermessen der Behörde besteht. Art. 133 Abs. 1 MG belässt der Gemeinde ein Auswahlermessen, weshalb daraus kein Rechtsanspruch folgt. Art. 8 SchAV ist auf Beiträge an Anlagen ausserhalb des Gemeindegebiets zugeschnitten und erfasst Beiträge an eine Anlage innerhalb des Gemeindegebiets nicht hinreichend konkret. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist daher unzulässig.

Die Beschwerde wird als subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) entgegengenommen. Die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) gewährleistet Wettbewerbsneutralität, die Differenzierungen aus Gründen des Umweltschutzes zulässt, sofern sie verhältnismässig ist. Das Gericht lässt offen, ob der Schutzbereich betroffen ist, da die Rügen ohnehin unbegründet sind. Die Beschwerdeführerin hat nicht dargelegt, dass ihre Vereinstätigkeit gewerbsmässig und auf Erwerb ausgerichtet ist. Der Vorinstanz ist zu folgen, dass die Lärmvorteile der Anlagen Ochsenweid und Schaugenbad eine verfassungsrechtlich zulässige Differenzierung darstellen. Die im bundesgerichtlichen Verfahren eingereichte lärmrechtliche Verfügung vom 11. September 2020 ist ein unzulässiges echtes Novum (Art. 99 Abs. 1 BGG).

Die gerügten Gehörsverletzungen (unvollständige…