Sachverhalt

Die Gesellschaft C. betreibt in der Gemeinde Oberdorf (Kanton Nidwalden) die 1932 erstellte 300-m-Schiessanlage 'Hostetten'. Die Behörden des Kantons Nidwalden verfügten 2002 Lärmsanierungsmassnahmen, namentlich eine Begrenzung der bewerteten Schiesshalbtage auf 14,5 und eine Pegelkorrektur von -18,9 dB, und gewährten befristete Sanierungserleichterungen. 2007 wurden die Schiesshalbtage auf 16,5 und die Pegelkorrektur auf -18,5 dB angepasst; die verbleibende Überschreitung der Lärm-Immissionsgrenzwerte wurde bis 31. Dezember 2017 erleichtert.

Am 2. April 2016 beantragte die Gesellschaft C. die Verlängerung der Erleichterungen unter Beibehaltung von 16,5 bewerteten Schiesshalbtagen. Die Landwirtschafts- und Umweltdirektion des Kantons Nidwalden gewährte am 21. Dezember 2017 Erleichterungen unter Begrenzung auf 15,5 Schiesshalbtage, Pegelkorrektur -19,0 dB, Befristung ab Schiesssaison 2018 bis 31. Dezember 2027 und Aufhebung bei Vorhandensein einer gesetzeskonformen Anlage im Kanton.

A. und B., Eigentümer der betroffenen Liegenschaft, erhoben Beschwerde beim Regierungsrat, der am 28. August 2018 die Schiesshalbtage auf 13,5 reduzierte und die Beschwerde im Übrigen abwies. Das Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden wies die Beschwerde am 24. Juni 2019 ab, soweit es darauf eintrat.

Vor dem Bundesgericht beantragten A. und B. die Aufhebung der Erleichterungen, eventuell eine Beschränkung des Schiessbetriebs, eine engere Befristung und die Stilllegung der Anlage spätestens am 31. Dezember 2025. Die Immissionsgrenzwerte werden um bis zu 7 dB(A) überschritten. Die Beschwerdeführer zogen den Antrag auf aufschiebende Wirkung nach Sistierung der ausserdienstlichen Schiesspflicht 2020 zurück und beantragten Einschränkungen erst ab 2021.

Erwägungen

Das Bundesgericht hält fest, dass die Schiessanlage als Anlage für das Schiesswesen ausser Dienst (Art. 133 MG, Art. 125 Abs. 2 und Art. 133 Abs. 3 MG) dem Lärmschutzrecht unterliegt (Art. 7 Abs. 7 USG, Art. 2 Abs. 1 LSV). Anlagen, die den Umweltvorschriften nicht genügen, sind zu sanieren (Art. 16 Abs. 1 USG); Erleichterungen sind bei unverhältnismässiger Sanierung zu gewähren (Art. 17 Abs. 1 USG, Art. 14 Abs. 1 LSV). Die Anlage überschreitet die Immissionsgrenzwerte gemäss Anhang 7 LSV, weshalb sie der Sanierungspflicht unterliegt.

Bauliche Massnahmen wie Lärmschutzhügel oder Absenken der Schussbahn sind unverhältnismässig teuer und stehen überwiegenden Interessen des Ortsbild-, Natur- und Landschaftsschutzes entgegen. Die Frage ist daher, ob weitergehende betriebliche Einschränkungen anzuordnen sind. Die Landesverteidigung ist nicht generell vom Umweltschutzrecht ausgenommen, doch darf dieses das Schiesswesen ausser Dienst nicht verunmöglichen. Überschreitungen sind daher bei der obligatorischen Schiesspflicht grundsätzlich hinzunehmen, während rein zivile, sportliche Schiessen nicht im öffentlichen Interesse liegen und keine Erleichterungen rechtfertigen.

Auch freiwillige Schiessübungen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. b Schiessverordnung (Vereinstrainings, Schiesswettkämpfe, Vorübungen zu den Bundesübungen) liegen im Interesse der Landesverteidigung und können Erleichterungen rechtfertigen. Sie wiegen jedoch weniger schwer als das obligatorische Schiessen, weshalb eine Begrenzung der Schiesshalbtage für freiwillige Übungen eher in Frage kommt. Das Begehren, sämtliche unregelmässigen Schiessen zu verbieten, verletzt kein Bundesrecht, da diese für die Lärmsituation von untergeordneter Bedeutung sind.

Zur Förderung von Gemeinschafts- oder Regionalanlagen (Art. 125 Abs. 2 MG, Art. 3 Schiessanlagen-Verordnung) besteht keine absolute Anschlusspflicht. Die Verlagerung auf andere Anlagen im Kanton scheidet aus, da auch diese die Grenzwerte überschreiten. Eine Verlagerung auf ausserkantonale Anlagen ist wegen Kosten und Anfahrtsdauer für die berufstätigen Schiesspflichtigen nicht zumutbar. Die lange Dauer der ungelösten Lärmproblematik verstärkt jedoch das öffentliche Interesse an Lärmverminderung und das Interesse der Anwohner, weshalb eine stärkere Beschränkung des Schiessbetriebs gerechtfertigt ist, ohne die obligatorische…