Art. 14 LSV
Erleichterungen bei Sanierungen
1 Die Vollzugsbehörde gewährt Erleichterungen, soweit:
- a. die Sanierung unverhältnismässige Betriebseinschränkungen oder Kosten verursachen würde;
- b. überwiegende Interessen namentlich des Ortsbild‑, Natur- und Landschaftsschutzes, der Verkehrs- und Betriebssicherheit sowie der Gesamtverteidigung der Sanierung entgegenstehen.
2 Die Alarmwerte dürfen jedoch bei privaten, nicht konzessionierten Anlagen nicht überschritten werden.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Instandsetzung und Sanierung eines Nationalstrassenabschnitts; Qualifikation als wesentliche Änderung i.S.v. Art. 18 USG i.V.m. Art. 8 Abs. 2 LSV trotz Reduktion der Lärmimmissionen26 Zitierungen
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2Baukonzessionen für den Ausbau des Flughafens Zürich26 Zitierungen
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3Legitimation zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Plangenehmigungs- und Lärmsanierungsverfahren betreffend Schiessanlagen22 Zitierungen
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4Rahmenkonzession für den Ausbau des Flughafens Zürich21 Zitierungen
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5Erleichterungen für die Sanierung einer Nationalstrasse (Art. 17 USG; Art. 13 und 14 LSV); Verursacherprinzip (Art. 2 USG; Art. 16 Abs. 1 und Art. 31 Abs. 3 LSV)17 Zitierungen
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6Schallschutz an bestehenden Gebäuden entlang einer Kantonsstrasse, Sanierung, Kostentragungspflicht des Strasseneigentümers. 1. Beschwerdebefugnis eines Kantons, der die ihm auferlegte Pflicht zur Bezahlung von Schallsc…13 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Verkehrsanordnung Sevogelstrasse, Höchstgeschwindigkeit 30 km/h40 Zitierungen
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Verkehrsanordnung (Verkehrsvorschriften Tempo 30 in der Stadt Zürich)39 Zitierungen
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Umweltrecht (Lärmsanierung Grabenstrasse)39 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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