Erwägungen

Im Gebiet Hüslenmoos in der Gemeinde Emmen befinden sich drei betrieblich voneinander unabhängige Schiessanlagen: eine Gemeindeanlage, eine Militäranlage des Bundes und eine Kurzdistanzschiessanlage für die Flieger- und Fliegerabwehrtruppen (NGST-Anlage). Die Anlagen verursachen Lärmimmissionen, die teilweise die gesetzlichen Grenzwerte überschreiten. Daher wurde ein Sanierungsprojekt erarbeitet, das sowohl bauliche als auch betriebliche Massnahmen vorsieht. Das Bundesamt für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) erteilte dafür eine Plangenehmigung. Gegen den Entscheid des VBS erhoben die Einwohnergemeinde Emmen, der Luzerner Kantonalschützenverein sowie Anwohner Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht. Das Bundesgericht wies die Beschwerden im Wesentlichen ab.

Erwägungen

3. Das Bundesgericht ist für die Beurteilung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zuständig, da es sich um einen Entscheid des VBS auf der Grundlage des Militärgesetzes, des Umweltschutzgesetzes und der Lärmschutz-Verordnung handelt. Die Beschwerdebefugnis der Gemeinde Emmen und der Anwohner wird bejaht, da sie vom Vorhaben betroffen sind. Der Luzerner Kantonalschützenverein ist hingegen nicht beschwerdeberechtigt, da er am vorinstanzlichen Verfahren nicht teilgenommen hat. 5. Die privaten Beschwerdeführer rügen eine Verletzung der Planungspflicht und der Koordinationsgrundsätze. Das Bundesgericht erachtet den Einbezug der Gemeindeanlage in das militärische Plangenehmigungsverfahren als problematisch, da die Zuständigkeiten der Behörden eigentlich getrennt sind. Da die Vorinstanz und der Kanton Luzern damit einverstanden sind und den Betroffenen umfassender Rechtsschutz gewährt wird, liegt jedoch kein schwerwiegender Mangel vor. 6. Der Verzicht auf eine Umweltverträglichkeitsprüfung wird als zulässig erachtet, da durch die Sanierungsmassnahmen keine wesentlich verstärkten oder neuen Umweltbelastungen zu erwarten…