Art. 126 MG
Grundsatz
1 Bauten und Anlagen, die der Landesverteidigung dienen, dürfen nur mit einer Plangenehmigung des VBS (Genehmigungsbehörde) errichtet, geändert oder einem andern militärischen Zweck zugeführt werden.
2 Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt.
3 Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es die Erfüllung der Aufgaben der Landesverteidigung nicht unverhältnismässig einschränkt.
4 Die Plangenehmigung für Vorhaben, die sich erheblich auf Raum und Umwelt auswirken, setzt grundsätzlich einen Sachplan nach dem Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 voraus.
5 Der Erwerb von Grundstücken für militärische Bauten und Anlagen sowie die Begründung dinglicher Rechte an solchen Grundstücken ist Sache des VBS.
6 Das VBS ist ermächtigt, nötigenfalls Enteignungen durchzuführen.
Die Leitentscheide 5
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Legitimation zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Plangenehmigungs- und Lärmsanierungsverfahren betreffend Schiessanlagen7 Zitierungen
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2Plangenehmigung einer militärischen Ausbildungsanlage; Konflikt von Interessen der Landesverteidigung und des Naturschutzes; Berücksichtigung bei der Sachplanung4 Zitierungen
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3Beschwerdelegitimation der gesamtschweizerischen Organisationen3 Zitierungen
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4Zulässigkeit eines kantonalen Gestaltungsplans für den Innovationspark Zürich (IPZ) auf dem bisherigen Militärflugplatz Dübendorf1 Zitierungen
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5Kostenbeteiligung des Bundes an der Altlastensanierung eines Schiessstandes0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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3 Zitierungen05.11.2001 · 3 Zitierungen
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Plangenehmigungsverfügung für ein Bundesasylzentrum1 Zitierungen
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1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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