Sachverhalt
Die politische Gemeinde Wittenbach beabsichtigt, ihre bestehende 300-m-Schiessanlage stillzulegen und auf der Parzelle Nr. 2070 eine neue Anlage zu errichten. Der Scheibenstand ist auf dem anderen Ufer der Sitter auf dem Grundstück Waldkirch Nr. 1089 vorgesehen. Gleichzeitig will der Jägerverein Hubertus seine Jagd- und Tontaubenschiessanlage erneuern.
Die Baugesuche für den Neubau eines 300-m-Schiessstandes, die Erneuerung der Jagd- und Tontaubenschiessanlage sowie die Verlegung des Erlenholzweges wurden in den Gemeindekanzleien Wittenbach und Waldkirch aufgelegt. Innert Frist erhoben [X.] , [Y.] sowie [Z.] Einsprache gegen die beiden Bauvorhaben.
Die Gemeinderäte Wittenbach und Waldkirch wiesen die Einsprachen ab und erteilten die Baubewilligungen für die nachgesuchten Vorhaben. Die Einsprecher rekurrierten an das Bau- und das Volkswirtschaftsdepartement bzw. an die Regierung des Kantons St. Gallen.
Die Regierung hiess die Rekurse teilweise gut und ergänzte die Baubewilligungen mit einigen Auflagen und Änderungen, wies aber im Übrigen die Rekurse ab. Die SL sowie [X.] , [Y.] und [Z.] beschwerten sich dagegen beim Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, das die Rechtsmittel mit Entscheid vom 4. September 2001 abwies, soweit es darauf eintrat.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat die Verwaltungsgerichtsbeschwerde von [X.] , [Y.] und [Z.] gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. September 2001 behandelt.
Die Beschwerdeführer rügten eine unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Verletzung verschiedener bundesverwaltungsrechtlicher Bestimmungen sowie von Art. 30 BV und Art. 6 EMRK.
Das Bundesgericht hat die Rüge der Beschwerdeführer, die Ausstandspflicht sei verletzt worden, als unbegründet abgewiesen. Es hat auch die Rüge, das Verwaltungsgericht habe sich nicht mit den von Amtes wegen zu berücksichtigenden Ausstandsgründen befasst, als unbegründet abgewiesen.
Das Bundesgericht hat weiterhin die Rüge der Beschwerdeführer, eine Umweltverträglichkeitsprüfung sei nicht durchgeführt worden, als unbegründet abgewiesen. Es hat festgestellt, dass das Projekt nicht der UVP-Pflicht unterliegt, da die 300-m-Schiessanlage nur 12 Scheiben umfasst und die Jagd- und…