Sachverhalt
Der Beschwerdeführer, ein algerischer Staatsangehöriger, reiste 1998 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch, das 1998 abgewiesen wurde. Er heiratete 2008 eine Schweizerin und beantragte eine Aufenthaltsbewilligung, die vom Migrationsamt des Kantons Zürich abgelehnt wurde. Die Ablehnung wurde vom Regierungsrat und vom Verwaltungsgericht des Kantons Zürich bestätigt.
Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz wiederholt straffällig geworden und wurde zu insgesamt 16 Freiheitsstrafen von rund 33 Monaten verurteilt. Die längste einzelne Freiheitsstrafe betrug sechs Monate.
Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau haben Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht und beantragen die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für den Beschwerdeführer.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung erfüllt. Der Widerruf kann erfolgen, wenn der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder wenn er in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen hat.
Das Bundesgericht hat entschieden, dass eine Freiheitsstrafe als längerfristig gilt, wenn ihre Dauer ein Jahr überschreitet. Es hat jedoch auch festgestellt, dass die mindestens einjährige Strafdauer aus einem einzigen Urteil stammen muss und nicht durch die Addition von kürzeren Strafen erreicht werden kann.
Das Bundesgericht hat auch geprüft, ob der Beschwerdeführer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und…