Erwägungen
Das Bundesgericht befasste sich mit einer Beschwerde der Mobilfunkbetreiber Swisscom Mobile AG, TDC Switzerland AG (sunrise) und Orange Communications SA gegen eine Planungszone der Stadt Wil. Die Planungszone sollte die Errichtung von Mobilfunkanlagen in der Stadt Wil regulieren.
Die Mobilfunkbetreiber hatten gegen den Beschluss des Stadtrats Wil, die Planungszone zu erlassen, Einsprache erhoben. Das Baudepartement des Kantons St. Gallen hatte die Einsprache gutgeheissen und die Planungszone für nichtig erklärt. Daraufhin hatte der Stadtrat Wil den Entscheid des Baudepartements angefochten, und das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen hatte die Beschwerde des Stadtrats gutgeheissen.
Gegen dieses Urteil des Verwaltungsgerichts führten die Mobilfunkbetreiber Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein. Es begründete dies damit, dass die Beschwerdeführer nicht darlegen konnten, inwiefern sie durch das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts in ihren schutzwürdigen Interessen besonders betroffen sind und ein praktisches Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Urteils haben.
Das Bundesgericht führte aus, dass die mit der Planungszone verbundenen Rechtswirkungen in erster Linie Eigentümer und dinglich…