Erwägungen

X., wohnhaft im Kanton St. Gallen, fuhr am 24. Februar 2001 in Österreich unter Alkoholeinfluss. Die österreichische Behörde verurteilte ihn daraufhin zu einer Geldstrafe und entzog ihm für vier Wochen die Fahrerlaubnis in Österreich. Das kantonale Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt in der Schweiz entzog X. daraufhin den Führerausweis für 12 Monate.

X. erhob Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Führerausweisentzug in der Schweiz. Er argumentierte, dass der schweizerische Entzug nicht länger sein dürfe als der österreichische Entzug.

Erwägungen

Das Bundesgericht entschied, dass die schweizerischen Behörden den Führerausweis gemäss schweizerischem Recht entziehen müssen, auch wenn zuvor eine Massnahme im Ausland ergriffen wurde. Die Dauer des Entzugs in der Schweiz ist dabei nicht an die Dauer der ausländischen Massnahme gebunden.

Allerdings muss die Gesamtheit der Massnahmen schuldangemessen sein und darf nicht zu einer verkappten…