Sachverhalt

Am 3. Mai 2002 beantragte die französische Botschaft in der Schweiz die Auslieferung von X., einem französischen Staatsbürger, geboren 1983, wegen Bandendiebstahls und Diebstahls mit Gewalt, der zum Tod geführt hatte. X. widersetzte sich seiner Auslieferung und berief sich auf sein junges Alter und die Tatsache, dass er in der Schweiz aufgewachsen war, wo er seine Schulzeit und den Beginn einer Lehre absolviert hatte. Der Jugendrichter des Kantons Freiburg war bereit, die Verfolgung der in Frankreich begangenen Straftaten zu übernehmen, aber die französischen Behörden beharrten auf ihrem Auslieferungsersuchen.

Der Beschwerdeführer erhob eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes für Justiz (BJ) zur Bewilligung der Auslieferung, wobei er insbesondere auf die Vorbehalte Frankreichs zu Art. 1 und 2 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens (EAÜ) und die Art. 3 und 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) hinwies.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und befand, dass Art. 37 Abs. 1 des Bundesgesetzes über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG) nicht auf einen Vertragsstaat des EAÜ anwendbar ist. Der von Frankreich zu Art. 1 und 2 des EAÜ geäußerte Vorbehalt lässt nicht zu, die Auslieferung aus Gründen des jungen Alters des Betroffenen oder der Art oder des Umfangs der angedrohten Strafe oder Massnahme abzulehnen.

Das Bundesgericht befand auch, dass die Art. 3 und 8 EMRK nicht das Recht garantieren, in dem Staat verurteilt zu werden, der die besten Chancen für eine Wiedereingliederung bietet. Die EMRK garantiert nicht das Recht, nicht abgeschoben oder…