Erwägungen

Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) mit Sitz in Luzern ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit. Durch öffentliche Urkunde vom 5. Mai 2004 hat die SUVA Parzellen im Kanton Genf erworben. Der Notar hat den Staatsrat des Kantons Genf um Befreiung der Transaktion von den Handänderungssteuern ersucht. Die zuständige Finanzdirektorin hat dieses Gesuch jedoch abgelehnt, da Art. 80 Abs. 1 ATSG keine Befreiung von Grundsteuern wie den Handänderungssteuern vorsehe. Die SUVA und der Notar haben daraufhin Beschwerde gegen diesen Entscheid beim Bundesgericht erhoben.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen. Es hat entschieden, dass Art. 80 Abs. 1 ATSG, der die Steuerbefreiung aller Sozialversicherungseinrichtungen einheitlich regelt, diese Befreiung nur auf direkte Steuern beschränkt. Obwohl die SUVA zuvor aufgrund von Art. 67 UVG umfassender von allen Steuern befreit war, hat der Gesetzgeber sie ausdrücklich dem allgemeinen Regime des Art. 80 Abs. 1 ATSG unterstellt, das indirekte Steuern wie Handänderungssteuern nicht erfasst.

Darüber hinaus hat das Bundesgericht entschieden, dass Handänderungssteuern indirekte Steuern sind, die nicht vom Anwendungsbereich des Art. 80 Abs. 1 ATSG erfasst werden. Daher steht der angefochtene Entscheid nicht im…