Sachverhalt

Die Gesellschaft X. SA hat 1990 und 1991 Kredite an die Schuldner [C.] und [D.] gewährt. Die Schuldner haben finanzielle Schwierigkeiten gehabt und die Gesellschaft hat 1995 aufgehört, Zinsen auf die Kredite zu berechnen. Die Gesellschaft hat die Kredite 2001 und 2002 abgeschrieben. Die kantonale Steuerverwaltung hat es abgelehnt, diese Abschreibungen für die Berechnung der kantonalen und kommunalen Steuer (KSt) und der direkten Bundessteuer (DBG) zu berücksichtigen. Die Gesellschaft hat gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt, die vom Kantonsgericht teilweise gutgeheissen wurde. Die kantonale Steuerverwaltung hat Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Kantonsgerichts eingelegt.

Die wichtigsten Fakten sind die folgenden

  • Die Gesellschaft X. SA hat 1990 und 1991 Kredite an [C.] und [D.] gewährt.
  • Die Schuldner haben finanzielle Schwierigkeiten gehabt und die Gesellschaft hat 1995 aufgehört, Zinsen auf die Kredite zu berechnen.
  • Die Gesellschaft hat die Kredite 2001 und 2002 abgeschrieben.
  • Die kantonale Steuerverwaltung hat es abgelehnt, diese Abschreibungen für die Berechnung der KSt und der DBG zu berücksichtigen.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat die Rügen der kantonalen Steuerverwaltung geprüft und festgestellt, dass die Gesellschaft bis 2001 und 2002 die Hoffnung auf Rückzahlung des Kapitalbetrags der Kredite aufrechterhalten hat. Das Bundesgericht hat auch festgestellt, dass die Gesellschaft mit der kantonalen Steuerverwaltung vereinbart hat, die Entscheidung über die Behandlung der Kredite auf steuerlicher und buchhalterischer Ebene bis zum Abschluss des Rechtsmittelverfahrens betreffend die Veranlagung für die Jahre 1993 und 1994 zurückzustellen.

Das Bundesgericht hat sodann die Frage geprüft, ob das Periodizitätsprinzip der Berücksichtigung der außerordentlichen Abschreibungen der Gesellschaft entgegensteht. Das Bundesgericht hat festgestellt, dass das Periodizitätsprinzip allgemein anzuwenden ist, dass aber nicht ausgeschlossen werden kann, eine…