Erwägungen

B.A., ein ehemaliger Angestellter des Bundes, verstarb im Jahr 2011. Die Pensionskasse des Bundes PUBLICA (nachfolgend: Publica) hatte für den Monat März 2011 bereits eine Altersrente von CHF 5'424.45 an B.A. ausgerichtet, nachdem sie vom Todesfall Kenntnis erlangt hatte. Publica forderte daraufhin den Betrag von A.A., dem Sohn und Erben des Verstorbenen, zurück. Nach mehreren Teilzahlungen und Mahnungen setzte Publica eine Forderung von CHF 1'235.- zuzüglich 5% Zins seit dem 4. September 2013 in Betreibung. Gegen den Zahlungsbefehl erhob A.A. Rechtsvorschlag.

Publica reichte beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt Klage ein mit dem Antrag, A.A. sei zur Zahlung von CHF 635.- zuzüglich Zins ab 4. September 2013 zu verpflichten und der Rechtsvorschlag in der Betreibung aufzuheben. Das kantonale Gericht wies die Klage ab.

Publica erhob daraufhin Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die relative einjährige Frist und die fünfjährige Frist zur Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs gemäß Art. 35a Abs. 2 BVG als Verjährungsfristen im obligationenrechtlichen Sinne zu verstehen sind.

Die Vorinstanz hatte die relative einjährige Frist als Verwirkungsfrist betrachtet, da sie sich an der Entstehungsgeschichte dieser Bestimmung orientiert hatte, die auf Art. 47 Abs. 2 AHVG zurückgeht. Das Bundesgericht sah jedoch Gründe, die dafür sprechen, dass der Gesetzgeber bei der Übernahme dieser Regelung in…