Erwägungen
X., gewählter Gemeinderat der Stadt L., war von Juni 1981 bis kurz vor der Erneuerung der Gemeindeorgane im Herbst 1989 mit den Industriebetrieben betraut. Die Gemeindeordnung von L. sah vor, dass Mitglieder dieser Behörde keiner Verwaltung eines Unternehmens oder einer Gesellschaft mit Erwerbszweck angehören durften, es sei denn, die Gemeinde hatte ein offensichtliches Interesse daran, und dass die von den Mitgliedern des Gemeinderats in diesem Rahmen bezogenen Tantiemen an die Gemeindekasse abzuführen waren.
Unmittelbar nach seinem Eintritt in den Gemeinderat wurde X. Verwaltungsrat oder Mitglied der Geschäftsleitung verschiedener gewinnorientierter Gesellschaften und erhielt Tantiemen. Da er nur einen Teil der bezogenen Tantiemen zurückerstattet hatte, forderte die Gemeinde ihn auf, die geschuldeten Beträge zu zahlen, was er in mehreren Raten tat.
Das Korrektionalgericht verurteilte X. wegen qualifizierter Veruntreuung, aber das kantonale Kassationsgericht änderte die rechtliche Qualifikation der Straftat und ging stattdessen von unlauterer Geschäftsführung aus.
Erwägungen
Das Bundesstrafgericht hat die Nichtigkeitsbeschwerde von X. gutgeheißen und das kantonale Urteil aufgehoben. Es kam zu dem Schluss, dass die festgestellten Tatsachen keine unlautere Geschäftsführung im Sinne von Art. 159 Abs. 1 StGB darstellten.
Obwohl X. mit den Industriebetrieben betraut war und eine Leitungsposition innehatte, war die Verpflichtung zur Rückerstattung der Tantiemen nicht mit dieser Geschäftsführung…