Erwägungen
Der Streit betrifft die Frage, ob die beklagte Aufsichtsbehörde berechtigt war, von den Beschwerdeführerinnen, der Vorsorgestiftung A. und der Freizügigkeitsstiftung B., die Änderung ihrer Statuten zu verlangen, um sie mit den Richtlinien D-04/2014 der Oberaufsichtskommission der beruflichen Vorsorge in Einklang zu bringen. Diese Änderung würde die Regel einführen, dass mindestens ein Mitglied des Stiftungsrats weder ein Vertreter der Gründerbank sein noch an der Geschäftsführung oder Vermögensverwaltung der Bankenstiftung beteiligt sein oder wirtschaftlich mit der Gründerbank, dem Unternehmen, das mit der Geschäftsführung beauftragt ist, oder dem Unternehmen, das mit der Vermögensverwaltung beauftragt ist, verbunden sein darf. Die beschwerdeführenden Stiftungen unterstehen der Aufsicht der kantonalen Aufsichtsbehörde gemäß Art. 61 Abs. 1 BVG. Seit dem Inkrafttreten von Art. 3 BVV 1 in der ab dem 1. Januar 2012 geltenden Fassung gibt es nun eine Ausführungsbestimmung, aus der hervorgeht, dass Freizügigkeitsstiftungen und Säule-3a-Bankenstiftungen als Einrichtungen gelten, die in den Anwendungsbereich von Art. 61 Abs. 1 BVG fallen und daher der Aufsicht der zuständigen kantonalen Behörde unterstehen.Erwägungen
Allerdings ist das Bundesgericht der Ansicht, dass die Ziff. 1.2 Abs. 2 und 2.1 Abs. 2 der Richtlinien D-04/2014, die Art. 48h Abs. 1 BVV 2 konkretisieren sollen, den gesetzlichen Rahmen der Art. 5 Abs. 3 BVV 3 und 19a Abs. 2 FZG überschreiten. Diese Bestimmungen sehen lediglich eine analoge Anwendung der Art. 49 bis 58 BVV 2 auf die Vermögensanlage…