Sachverhalt
Die Stiftung der Zahnärztlichen Technik (die Stiftung) wurde 2005 im Auftrag des Schweizerischen Verbandes der zahnärztlichen Laboratorien gegründet. Die Stiftung hat einen nationalen Fonds für die Berufsbildung in der zahnärztlichen Technik geschaffen, den der Bundesrat durch Verfügung vom 28. November 2006 für allgemein verbindlich erklärt hat. Die Stiftung hat beim Verwaltungsgericht der Republik und des Kantons Genf eine Verwaltungsgerichtsklage gegen Y. S.à.r.l. und Z. eingereicht, um die Zahlung rückständiger Beiträge für den Zeitraum von 2007 bis 2010 zu erhalten.
Das Verwaltungsgericht hat die Verwaltungsgerichtsklage als unzulässig erklärt, da die Stiftung Verwaltungsentscheide hätte erlassen müssen, um ihre Schuldner zur Zahlung der geschuldeten Beiträge zu verurteilen. Die Stiftung hat gegen diese Entscheidung beim Bundesgericht Beschwerde eingelegt.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat geprüft, ob die Stiftung über eine Entscheidungskompetenz verfügte, um ihre angeblichen Schuldner zur Zahlung der rückständigen Beiträge zu verurteilen. Es hat festgestellt, dass die Übertragung von öffentlichen Aufgaben an eine ausserhalb der Verwaltung stehende Organisation die erforderliche Entscheidungskompetenz für die Erfüllung dieser Aufgaben implizit umfassen kann, dies jedoch auf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage beruhen muss.
Das Bundesgericht hat auch geprüft, ob die Stiftung von dem Staat mit der Ausführung einer «Verwaltungsaufgabe» im Sinne von Art. 178 Abs. 3 BV betraut worden war. Es hat festgestellt, dass die Schaffung eines Fonds für die Berufsbildung ein öffentliches…