Erwägungen
Der Fall betrifft die Haftung der Organe einer Gesellschaft für Beitragsforderungen der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) gemäß Art. 52 AHVG. Die Beschwerdeführer, 1. A. und 2. B., wenden sich gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, das sie als Organe der Gesellschaft für rückständige AHV-Beiträge haftbar gemacht hat.
Das Bundesgericht hatte zu prüfen, ob die Ausdehnung der Haftung nach Art. 52 AHVG auf die Organe des Arbeitgebers rechtmäßig ist oder ob, wie von den Beschwerdeführern geltend gemacht, der Wortlaut des Gesetzes einer solchen Auslegung entgegensteht.
Erwägungen
Das Bundesgericht hält an seiner ständigen Rechtsprechung zur Organhaftung nach Art. 52 AHVG fest. Es begründet dies damit, dass weder der Wortlaut des Gesetzes noch die Materialien Anhaltspunkte dafür liefern, dass der Gesetzgeber die Haftung der Organe habe ausschließen wollen. Vielmehr entspreche die Organhaftung allgemeinen Rechtsgrundsätzen und finde sich auch im Privatrecht.
Das Bundesgericht verweist darauf, dass sowohl der Bundesrat als auch das Parlament im Rahmen der Revision des Allgemeinen Teils des…