Sachverhalt
Die Partei der Arbeit Zürich (PdA) beantragte am 27. November 2000 bei der Landschaft Davos Gemeinde die Bewilligung für eine Demonstration gegen das World Economic Forum (WEF) am 27. Januar 2001 in Davos. Der Kleine Landrat verweigerte die Bewilligung mit Verfügung vom 19. Dezember 2000, da die engen örtlichen Verhältnisse und die prekären Verkehrsverhältnisse an Samstagen eine Demonstration nicht zuließen. Die PdA und andere Beschwerdeführer fochten diesen Entscheid beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden an, das den Rekurs am 23. Januar 2001 abwies. Die Beschwerdeführer erhoben daraufhin staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht.
Die Beschwerdeführer rügten eine Verletzung der Meinungs- und Versammlungsfreiheit (Art. 16 und 22 BV, Art. 10 und 11 EMRK, Art. 21 UNO-Pakt II). Sie argumentierten, dass die Verweigerung der Demonstrationsbewilligung nicht gerechtfertigt sei und ihre verfassungsmässigen Rechte verletze.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde und kam zu dem Schluss, dass die Verweigerung der Demonstrationsbewilligung für den 27. Januar 2001 gerechtfertigt war. Es führte aus, dass die Meinungs- und Versammlungsfreiheit nicht absolut seien und dass Einschränkungen zulässig seien, wenn sie im öffentlichen Interesse und zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig seien.
Das Gericht betonte, dass die Behörden bei der Bewilligung von Demonstrationen dem ideellen Gehalt der Meinungs- und Versammlungsfreiheit Rechnung tragen müssten und die entgegenstehenden Interessen in sachlicher Weise gegeneinander abwägen müssten. Es führte aus, dass die Verweigerung der Demonstrationsbewilligung aufgrund der engen örtlichen Verhältnisse und der prekären Verkehrsverhältnisse an Samstagen in Davos gerechtfertigt sei.
Das Gericht prüfte auch die…