Erwägungen
B., Tierarzt, war bei der SWICA Versicherungen AG gegen Unfälle versichert. Am 28. September 2012 verstarb er während einer Bergtour. Gemäß den Feststellungen des Gerichtsmediziners war der Tod wahrscheinlich auf eine natürliche Ursache, vermutlich einen kardiovaskulären Ausfall, und nicht auf einen Unfall zurückzuführen. SWICA hat daher die Übernahme der Folgen des Ereignisses abgelehnt.
Die Witwe von B., A., hat gegen diese Entscheidung eine öffentlich-rechtliche Beschwerde erhoben. Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgelehnt.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat festgestellt, dass die Feststellungen der kantonalen Gerichtsbarkeit relevant und ausreichend waren, um zu dem Schluss zu kommen, dass der Tod von B. mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf eine natürliche Ursache zurückzuführen war, die keinen Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung begründet.
Tatsächlich wurden folgende Elemente hervorgehoben: B. hatte vor dem Sturz einen Schwächeanfall erlitten, die festgestellten Verletzungen waren nicht schwerwiegend genug, um den Tod zu verursachen, und die…