Erwägungen

W. S. und E. S. gingen am 21. Oktober 1955 die Ehe ein und haben eine Tochter und einen Sohn. Am 6. Juni 1979 wurde der gemeinsame Haushalt aufgehoben und seit dem 17. April 1980 ist ein Scheidungsprozess zwischen den Eheleuten anhängig.

Auf Gesuch beider Parteien um Abänderung der vorsorglichen Massnahmen entschied das Zivilamtsgericht, dass W. S. für seine Ehefrau monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'085.-- für den Zeitraum vom 7. November 1983 bis 31. August 1984 und von Fr. 1'780.-- ab 1. September 1984 zu leisten habe. Der Ehemann focht dieses Urteil mit einer Appellation an. Der Appellationshof des Kantons Bern verpflichtete W. S. stattdessen, seiner Ehefrau monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 580.-- für den Zeitraum ab 7. November 1983 bis 31. August 1984 und von Fr. 1'280.-- ab 1. September 1984 zu bezahlen.

Die Ehefrau erhob staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4 BV, welche vom Bundesgericht gutgeheissen wurde.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass der Anspruch der Ehefrau auf Unterhalt durch den Ehemann gemäss Art. 160 Abs. 2 ZGB auch während des Scheidungsprozesses besteht. Dieser Unterhaltsanspruch ist grundsätzlich unabhängig von der finanziellen Leistungsfähigkeit der Ehefrau, jedoch hat diese mit ihrem eigenen Einkommen aus Erwerbstätigkeit oder Vermögen an ihren Lebensunterhalt beizutragen. Dieser Beitrag ist im Hinblick auf die finanziellen Verhältnisse des Ehemannes zu bemessen.

Das Bundesgericht rügt, dass der Appellationshof diese Grundsätze missachtet und das gesamte Einkommen der Ehefrau bei der Berechnung ihres Unterhaltsanspruchs berücksichtigt hat, obwohl der Ehemann über ein überdurchschnittlich…