Erwägungen

Der Geschäftsführer [A.] des Dancings [B.] im Kanton Luzern wurde im Mai 1995 wegen Verdachts der Förderung der Prostitution und weiterer Delikte strafrechtlich untersucht. In diesem Verfahren wurden von Juni bis Oktober 1995 vier Telefonanschlüsse im Dancing [B.] abgehört. Dabei wurden zufällig Gespräche des Rechtsanwalts X., des Schwagers von [A.], aufgezeichnet. Daraufhin wurde gegen X. ein Strafverfahren wegen Geldwäscherei und Anstiftung zu falschem Zeugnis eröffnet.

Die Kriminal- und Anklagekommission (KAK) des Obergerichts Luzern ließ die Abhörprotokolle im Strafverfahren gegen X. als Beweismittel zu. X. erhob daraufhin staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung des Telefongeheimnisses.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es führte aus, dass Zufallsfunde aus rechtmäßigen Telefonüberwachungen grundsätzlich als Beweismittel gegen den mit abgehörten Gesprächspartner verwendet werden dürfen, wenn die Voraussetzungen für eine Telefonüberwachung auch in Bezug auf diesen Gesprächspartner erfüllt gewesen wären.

Das Berufsgeheimnis schützt Berufsgeheimnisträger nicht in dem Sinne, dass sie von jeder Telefonüberwachung ausgenommen wären. Wenn der Berufsgeheimnisträger selbst…